Welche parlamentarischen Instrumente gibt es?
Vorstösse sind parlamentarische Handlungsinstrumente, mit denen Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen Anstösse für Massnahmen oder für neue Rechtsbestimmungen geben sowie Auskünfte oder Berichte verlangen können. Adressat der Vorstösse ist in der Regel der Bundesrat.
Die verschiedenen parlamentarischen Instrumente
Der Antrag
Mit einem Antrag können Ratsmitglieder zu einem hängigen Geschäft sowohl inhaltliche als auch formale Änderungen vorschlagen.
Die parlamentarische Initiative
Mit einer parlamentarischen Initiative kann ein Ratsmitglied einen Entwurf für ein Bundesgesetz einreichen oder anregen. Eine parlamentarische Initiative kann von jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion und jeder Kommission vorgelegt werden. Wenn zum gleichen Geschäft jedoch bereits ein Entwurf vorgeschlagen wurde, dann kann dazu keine parlamentarische Initiative mehr eingereicht werden.
Die Motion
Eine Motion verpflichtet den Bundesrat dazu, innerhalb von zwei Jahren ein Gesetz auszuarbeiten oder eine bestimmte Massnahme zu ergreifen.
Das Postulat
Ein Postulat verpflichtet den Bundesrat dazu, ein Gesetz zu überprüfen und allfällige Änderungen vorzuschlagen.
Die Interpellation
Eine Interpellation verpflichtet den Bundesrat dazu, dem Parlament mündlich oder schriftlich über wichtige Ereignisse oder Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben. Wenn der Bundesrat geantwortet hat, kann im Rat eine Diskussion darüber verlangt werden. Wird eine Interpellation als "dringlich" erklärt, so wird sie, wenn möglich, noch in derselben Session behandelt, in der sie eingereicht wurde. Ansonsten wird eine Interpellation in der Regel während der folgenden Session beantwortet.
Die Anfrage
Eine Anfrage eines Ratsmitglieds verpflichtet den Bundesrat dazu, dem Ratsmitglied über eine bestimmte Angelegenheit des Bundes Auskunft zu geben. Im Unterschied zur Interpellation richtet sich die Antwort des Bundesrats nicht an den Rat, sondern nur an das Ratsmitglied, welches die Anfrage formuliert hat. Daher kann im Anschluss an die Beantwortung im Rat keine Diskussion stattfinden. Wird eine Anfrage als «dringlich» erklärt, so wird sie, wenn möglich, noch in derselben Session behandelt, in der sie eingereicht wurde. Auf jeden Fall muss der Bundesrat sie innerhalb von drei Wochen beantworten.
Die Fragestunde
Während der Fragestunde erhalten Ratsmitglieder vor dem versammelten Rat vom Bundesrat mündlich Auskunft über vorher eingereichte Fragen. Jeweils die zweite und die dritte Sessionswoche wird mit einer Fragestunde eröffnet, die höchstens 90 Minuten dauert.